§ 32 Abs 6 und 8 WFG 1968:
Sowohl bei Förderungen nach dem WWG als auch in den von § 32 Abs 6 WFG 1968 umfaßten Fällen scheidet eine sonst zulässige Mietzinsvereinbarung vor Darlehensrückzahlung grundsätzlich aus; eine solche vor Rückzahlung geschlossene Vereinbarung ist auch nach Darlehensrückzahlung unwirksam.