§ 16 Abs 8, § 29 Abs 1 Z 3 MRG:
Die Frist des § 16 Abs 8 2. Satz MRG beginnt auch bei Zeitmietverträgen mit undurchsetzbarer Befristung mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zu laufen.
Ein nicht durchsetzbarer Endtermin kann nicht durch Räumungsvergleich bestärkt werden, ebenso ist die Verlängerung eines befristeten Vertrags durch Räumungsvergleich über die jeweilige Höchstdauer hinaus unwirksam.