§ 15a Abs 1 Z 2, § 45 MRG:
Eine dauerhafte Verkleidung oder ein solcher Belag im Baderaum entsprach im Jahr 1972 der zeitgemäßen Ausstattung.
Ob ein Karanitbelag mit wasserabweisender Beschichtung (Lack oder Wachs) diesen Kriterien entspricht, ist eine Frage des Einzelfalls.