I. Einleitung
Die internationale Zuständigkeit für Rechtstreitigkeiten über in Österreich belegene unbewegliche Sachen wird seit dem 1. 12. 1998 durch das EuGVÜ1), das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, bestimmt. Anwendungsfälle sind nicht nur Streitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen - wenngleich derartige Fallkonstellationen insbesondere nach dem Wegfall der Beschränkungen des Erwerbs von Zweitwohnsitzen durch Ausländer zum 1. 1. 20002) noch zusätzlich an Bedeutung gewinnen werden - sondern auch Streitigkeiten über die Miete und Pacht von Immobilien. Art 16 Z 1 EuGVÜ enthält nämlich einen „internationalen Zwangsgerichtsstand“ für Streitigkeiten über unbewegliche Sachen, der sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte erfaßt. Damit unterscheidet sich Art 16 Z 1 EuGVÜ nicht nur hinsichtlich seiner Derogationswirkung, sondern auch hinsichtlich seines Anwendungsumfangs wesentlich von den entsprechenden Normen der JN.