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Art 16 EuGVÜ: Liegenschaftsstreitigkeiten mit Auslandsbezug

AufsätzeRA Dr. MMag. Dietmar Czernich, RAA Dr. Stefan Tiefenthalerwobl 1999, 255 Heft 9 v. 20.9.1999

I. Einleitung

Die internationale Zuständigkeit für Rechtstreitigkeiten über in Österreich belegene unbewegliche Sachen wird seit dem 1. 12. 1998 durch das EuGVÜ1)1)Bereits am 1. 9. 1996 ist für Österreich das Übereinkommen von Lugano in Kraft getreten (BGBl 1996/446). Dieses wurde auch von sämtlichen anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen sowie Island ratifiziert. Der Beitritt von Polen steht unmittelbar bevor, Beitrittsverhandlungen mit Tschechien und Ungarn sind im Gange. Im wesentlichen sind EuGVÜ und LGVÜ wortgleich, Unterschiede im Detail enthalten die Art 5 Z 1, Art 17 Abs 5 und Art 16 Z 1 lit b. Vgl dazu Czernich/Tiefenthaler, Neue Aspekte im Internationalen Verfahrensrecht durch den Beitritt Österreichs zum EuGVÜ, JBl 1998, 745 ff. Da sich EuGVÜ und LGVÜ auch im hier zu behandelnden Bereich unterscheiden, ist im einzelnen zwischen den beiden Übereinkommen abzugrenzen: Das EuGVÜ kommt aus der Sicht österreichischer Gerichte zur Anwendung, wenn sich die unbewegliche Sache in einem Staat befindet, der das EuGVÜ in der Fassung des vierten Beitrittsübereinkommens (BGBl III 1998/167) ratifiziert hat. Das ist mit Stichtag 1. 7. 1999 neben Österreich Dänemark, Deutschland, Spanien, Italien, Niederlande, Finnland und Schweden. , das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, bestimmt. Anwendungsfälle sind nicht nur Streitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen - wenngleich derartige Fallkonstellationen insbesondere nach dem Wegfall der Beschränkungen des Erwerbs von Zweitwohnsitzen durch Ausländer zum 1. 1. 20002)2)Art 70 der Beitrittsakte, BGBl 1995/45. noch zusätzlich an Bedeutung gewinnen werden - sondern auch Streitigkeiten über die Miete und Pacht von Immobilien. Art 16 Z 1 EuGVÜ enthält nämlich einen „internationalen Zwangsgerichtsstand“ für Streitigkeiten über unbewegliche Sachen, der sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte erfaßt. Damit unterscheidet sich Art 16 Z 1 EuGVÜ nicht nur hinsichtlich seiner Derogationswirkung, sondern auch hinsichtlich seines Anwendungsumfangs wesentlich von den entsprechenden Normen der JN.

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