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Keine Verbücherung eines Wohnrechts im Rang nach einem Fruchtgenußrecht

RechtsprechungGrundbuchsrechtwobl 1999/121wobl 1999, 244 Heft 7 und 8 v. 20.7.1999

§§ 509 ff, §§ 521 ff ABGB:

Nachrangig zu einem alle Nutzungen einer Liegenschaft erfassenden Fruchgenußrecht kann kein - wie immer geartetes - Wohnrecht eingetragen werden. Es käme zu Gebrauchsüberschneidungen, weil der Fruchtgenuß als das umfassendere Recht alle Nutzungen des Wohnrechts ergreift.

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