§§ 509 ff, §§ 521 ff ABGB:
Nachrangig zu einem alle Nutzungen einer Liegenschaft erfassenden Fruchgenußrecht kann kein - wie immer geartetes - Wohnrecht eingetragen werden. Es käme zu Gebrauchsüberschneidungen, weil der Fruchtgenuß als das umfassendere Recht alle Nutzungen des Wohnrechts ergreift.