§ 37 Abs 1 MRG:
Nach der Rechtsprechung ist ein Verzicht des Vermieters auf die Einhebung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zulässig und rechtswirksam. Dementsprechend kann auch die Beschränkung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages auf ein bestimmtes Ausmaß vereinbart werden.