Der Sanierungsbedarf von WE-Anlagen der 50er bis 80er Jahre, vor allem der sog „Plattenbauten“, wird in Österreich häufig mit über 100 Milliarden Schilling geschätzt, weshalb die Aufnahme von Instandhaltungsdarlehen iSd § 14 Abs 1 Z 3 WEG zahlen- und betragsmäßig sehr rasch zunimmt, da entsprechend dotierte Rücklagen gem § 16 WEG vielfach nicht vorhanden sind. Wer kann nun das Grundbuchsgesuch zur hypothekarischen Sicherung dieser Sanierungskredite anbringen: nur alle Mit- und Wohnungseigentümer mittels einzeln beglaubigter Unterschrift gemeinsam oder der WE-Verwalter als gesetzlicher Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 17 Abs 2 Satz 2 iVm § 13c Abs 1 WEG? Der Autor entscheidet sich aus dogmatischen, nicht zuletzt aber auch aus praktischen Gründen für die zweite Lösungsmöglichkeit, auch wenn eine gewisse Mißbrauchsgefahr, der der WE-Verwalter hiermit ausgesetzt ist, nicht zu verkennen ist.