Zu einer der im Wirtschaftsleben wichtigsten Bestimmungen des MRG idFd 3. WÄG, nämlich § 46a Abs 4 MRG (Mietzinserhöhung wegen entscheidender Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Mietergesellschaft vor dem 1. 10. 1993), hat sich in Schrifttum und Rechtsprechung eine „herrschende Meinung“ herausgebildet, die nicht nur das Gegenteil dessen vertritt, was ausdrücklich im Gesetz steht, sondern auch zu wahrhaft kuriosen Ergebnissen kommt. Ihr wird in vorliegendem Beitrag erstmals massiv entgegengetreten.