§§ 372 ff ABGB:
Der Kläger kann sich gegen einen Eingriff Dritter in seine Bestandrechte dann nicht mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn der Dritte sein Benützungsrecht (mittelbar) von jenem Bestandgeber eingeräumt erhalten hat, von dem auch der Kläger sein Recht ableitet, und der Dritte dieses Recht gutgläubig erworben hat.