§ 2 Abs 1 MRG:
Das zwei Jahre nach Anmietung einer Wohnung dem Bestandnehmer vereinbarungsgemäß eingeräumte Recht, im Hof unentgeltlich ein Fahrzeug zu parken, ist eine ungewöhnliche Nebenabrede.
Sie ist keine „Hauptabrede“, weil eine solche Zusage für das Bewohnen der ursprünglich gemieteten Räume nicht erforderlich war.