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Probleme des Wiederaufbaus bzw Abbruchs und Neubaus zerstörter Gebäude nach japanischem Wohnungseigentumsrecht 1)1)Die Arbeit beruht auf einem Vortrag, den ich als Gastprofessor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck (Institut für Zivilrecht) im WS 1998/99 im Konversatorium aus Miet- und Wohnrecht von Univ.-Prof. Dr.Gottfried Call und Univ.-Lektor Rechtsanwalt Dr. Joachim Tschütscher gehalten habe. Die Vortragsform wurde beibehalten. Vortrag und Aufsatz sind mit Hilfe von Ass.-Prof. Dr. Reinhold Oberhofer hinsichtlich mancher deutscher Formulierungen vollendet worden. Als Bezugsliteratur habe ich Yonosuke Inamoto = Kuniki Kamano, Kommentar Manshon Kubunshoyuho (WEG), 1997 verwendet.

AufsätzeUniv.-Prof. Zenei Katagiriwobl 1999, 196 Heft 6 v. 20.6.1999

Das Japanische Wohnungseigentumsgesetz 1962 - aus Anlaß der Olympischen Sommerspiele in Tokyo 1964 eingeführt - unterscheidet infolge immer wieder auftretender, zT schwerer Erdbeben (zuletzt in der Katastrophe 1995) den Wiederaufbau im engeren Sinn bei teilweiser Zerstörung vom Abbruch und Neubau sowie vom Neubau bei gänzlicher Zerstörung der WE-Baulichkeit. Während bei der kleinen Zerstörung die einfache Stimmenmehrheit (berechnet nach Anteilen und Köpfen!) genügt, bedarf die Wiederherstellung nach der großen Zerstörung der Dreiviertelmehrheit der Wohnungseigentümer. Beim Abbruch und Neubau der Baulichkeit ist eine Vierfünftelmehrheit vorgesehen, wobei das Gesetz den den Neubau Befürwortenden ein Gestaltungsrecht einräumt, nämlich die Anteile der Nicht-Befürworter als „Wahlkäufer“ zu erwerben. Der Verfasser untersucht in diesem Zusammenhang mehrere Fragen der „Neubaugemeinschaft“ sowie des Ausscheidens der Nicht-Befürworter. Den Neubau bei gänzlicher Zerstörung regelt ein Sondergesetz von 1995 (als Folge der Erdbebenkatastrophe).

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