Das Japanische Wohnungseigentumsgesetz 1962 - aus Anlaß der Olympischen Sommerspiele in Tokyo 1964 eingeführt - unterscheidet infolge immer wieder auftretender, zT schwerer Erdbeben (zuletzt in der Katastrophe 1995) den Wiederaufbau im engeren Sinn bei teilweiser Zerstörung vom Abbruch und Neubau sowie vom Neubau bei gänzlicher Zerstörung der WE-Baulichkeit. Während bei der kleinen Zerstörung die einfache Stimmenmehrheit (berechnet nach Anteilen und Köpfen!) genügt, bedarf die Wiederherstellung nach der großen Zerstörung der Dreiviertelmehrheit der Wohnungseigentümer. Beim Abbruch und Neubau der Baulichkeit ist eine Vierfünftelmehrheit vorgesehen, wobei das Gesetz den den Neubau Befürwortenden ein Gestaltungsrecht einräumt, nämlich die Anteile der Nicht-Befürworter als „Wahlkäufer“ zu erwerben. Der Verfasser untersucht in diesem Zusammenhang mehrere Fragen der „Neubaugemeinschaft“ sowie des Ausscheidens der Nicht-Befürworter. Den Neubau bei gänzlicher Zerstörung regelt ein Sondergesetz von 1995 (als Folge der Erdbebenkatastrophe).