§ 8 Abs 2 Z 2 und § 18c Abs 2 MRG:
§ 18 c Abs 2 MRG umfaßt nur Mitbenützungsrechte an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, nicht Sonderrechte an räumlich abgegrenzten mitvermieteten Räumlichkeiten wie Dachböden oder Kellerräumen.
Im Falle der Bereitstellung eines Ersatzraumes muß der Mieter auch ein ihm zur alleinigen Nutzung überlassenes Dachbodenabteil im Verfahren gem § 37 Abs 1 Z 5 iVm § 8 Abs 2 MRG aufgeben. Ohne Bereitstellung eines Ersatzraumes bleibt nur die Möglichkeit einer Teilkündigung nach § 31 Abs 5 MRG.