§ 12 Abs 1 MRG:
Bei Einhaltung der in § 12 MRG geforderten Mindestzeiten kommt es - anders als nach § 14 MRG - nicht darauf an, ob die Haushaltsgemeinschaft auf Dauer beabsichtigt war.
Ein gemeinsamer Haushalt kann nicht deshalb verneint werden, weil sich der Enkel einen Teil der Woche im Internat aufhielt, wenn sich das in der verbleibenden Zeit im Bestandobjekt praktizierte Zusammenleben als gemeinsames Wohnen und Wirtschaften erweist.