§ 42 JN; 46a Abs 3 MRG:
Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder (unzweifelhaft) schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, gehören auf den streitigen Rechtsweg.
Haben sich die Vorinstanzen mit dem Problem der Zulässigkeit des Rechtsweges (hier: über das auf § 46a Abs 3 MRG gestützte Erhöhungsbegehren) - wenn auch nur in den Entscheidungsgründen - befaßt und die Zulässigkeit übereinstimmend bejaht, so liegt eine den OGH bindende Entscheidung iSd § 42 Abs 3 JN vor.