§ 46a Abs 4 MRG:
Ein zwischen dem 1. 1. 1968 und dem 1. 10. 1993 eingetretener Wechsel in der Person des Mieters, sei es im Weg einer Unternehmensveräußerung gem § 12 Abs 3 MRG aF oder auf andere Weise einer Einzelrechtsnachfolge, schließt eine Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 4 MRG aus.