§ 37 MRG; § 2 Abs 2 Z 5 u Z 6 AußStrG:
In Msch-Verfahren mit Dispositionsgrundsatz der Parteien ist der Untersuchungsgrundsatz zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich ausgeschaltet. Das Gericht hat also noch stärker als im streitigen Verfahren darauf zu achten, daß den Parteien aus der formell oder inhaltlich unzulänglichen Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens kein Nachteil entsteht.