§ 30 Abs 2 Z 8 MRG, § 530 Abs 1 Z 7 ZPO:
Wenn dem Vermieter oder seinem Verwandten zwar innerhalb eines absehbaren Zeitraumes, aber (noch) nicht zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht, so ist dessen dringender Bedarf an der aufgekündigten Wohnung im Sinne des § 30 Abs 2 Z 8 MRG gegeben.