§ 16 Abs 8 MRG idF des 3. WÄG:
Die durch das 3. WÄG in § 16 Abs 8 MRG eingefügte Befristung für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossene Mietverträge, wobei die Fristen in diesen Fällen mit dem Inkrafttreten des 3. WÄG am 1. 3. 1994 zu laufen begonnen haben.