§ 21 Abs 1, § 22, § 23 Abs 2 MRG; § 1 ff KommStG:
Kontoführungskosten, die bei unbarem Zahlungsverkehr entstehen, sind Verwaltungsauslagen, welche nur mit dem Pauschalbetrag nach § 22 MRG abgegolten werden.
Der Anspruch des Vermieters gem § 23 Abs 2 MRG umfaßt auch die fiktive Kommunalsteuer.