§ 1096, §§ 1293 ff ABGB, § 3 Abs 2 Z 3 MRG:
Ein Mieter hat gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Zahlung der fiktiven Wiederherstellungskosten für die - von der Erhaltungspflicht des Vermieters nicht umfaßte - Behebung von Schäden im Inneren seines Mietobjektes (zB Malerei, Tapeten), welche durch ein vom Vermieter beauftragtes Bauunternehmen verursacht wurden.