§ 1091 ABGB:
Nach stRsp ist die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht stets nach der Gesamtheit aller erheblichen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Bestandsache bei Vertragsabschluß bzw. der dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnisse zu treffen.