§ 870, § 871 ABGB:
Eine Vertragsanfechtung wegen Irreführung führt bei Dauerschuldverhältnissen, die bereits in Vollzug gesetzt sind, idR zur Vertragsaufhebung ex nunc.
Auch bei bereits in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen tritt eine Auflösung ex tunc ein, wenn Arglist vorliegt oder wenn keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen.