§ 30 Abs 2 Z 8 lit a und b MRG, § 33 MRG:
Bei der Prüfung des dringenden Eigenbedarfs an einer Eigentumswohnung oder an einem Einfamilienhaus ist für die Beurteilung, ob der Eigenbedarf durch vorhandene andere Wohnmöglichkeiten befriedigt werden kann, ein großzügiger Maßstab anzulegen.