§ 8 Abs 2 Z 2 MRG:
Die billige Abwägung aller Interessen kann auch wirtschaftliche Interessen des Vermieters an der besseren Vermietbarkeit der Bestandobjekte seines Hauses umfassen.
Selbst die Verkleinerung des Mietgegenstandes kann unter bestimmten Voraussetzungen die Zumutbarkeit nicht ausschließen. (Der Eingriff in die Mietrechte im Zusammenhang mit dem Einbau einer Rolltreppe in einem daneben liegenden Geschäftsraum wurde aber insgesamt als unzumutbar qualifiziert.)