§ 15 a Abs 1 Z 4 MRG (§ 16 Abs 2 Z 4 MRG idF vor dem 3. WÄG):
Mängel, die jederzeit ohne größere Aufwendungen beseitigt werden können, stehen der Brauchbarkeit eines Bestandobjektes nicht entgegen.
Die Beurteilung der Erheblichkeit eines solchen Aufwandes hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab.