§ 17 MRG:
Ob die Bodenfläche eine Raums in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen ist, ist nach objektiven Kriterien festzustellen. Die Absicht der Parteien hat hierfür ebensowenig Bedeutung wie die tatsächliche Verwendung.
§ 17 MRG:
Ob die Bodenfläche eine Raums in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen ist, ist nach objektiven Kriterien festzustellen. Die Absicht der Parteien hat hierfür ebensowenig Bedeutung wie die tatsächliche Verwendung.