§ 2 Abs 2 Z 2 WEG; § 830 ABGB; §§ 41, 45 ZPO:
Haben die bekl Miteigentümer das Klagebegehren ohne Kostenvorbehalt nach § 45 ZPO nicht sofort (in der ersten Tagsatzung) anerkannt und weder behauptet noch bescheinigt, zur Klagsführung keinen Anlaß gegeben zu haben, ist ein Zuspruch des Kostenersatzes an die unterlegenen Bekl verfehlt.