§ 2 Abs 2 Z 2 WEG; § 830 ABGB; § 234 ZPO:
Die Veräußerung einer streitverfangenen Sache (einer geringen Quote des Miteigentumsanteils) hat auf den Prozeß keinen Einfluß. Für die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation ist der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidend; für die anderen Entscheidungen (Möglichkeit der WE-Begründung) bleibt es aber bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz.