§ 13c WEG:
Die Parteibezeichnung ist in jeder Lage des Verfahrens stets nur dann für Ansprüche richtigzustellen, die materiell der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen oder gegen diese entstanden sind; dh, die - wenn auch mit schlichten Miteigentumsanteilen gemischte - Wohnungseigentümergemeinschaft muß im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung bereits bestehen.