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Im Verfahren berichtigte Parteibezeichnung vom WE-Verwalter auf die Wohnungseigentümergemeinschaft

RechtsprechungWEGwobl 1998/97wobl 1998, 143 Heft 5 v. 20.5.1998

§ 13c WEG:

Die Parteibezeichnung ist in jeder Lage des Verfahrens stets nur dann für Ansprüche richtigzustellen, die materiell der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen oder gegen diese entstanden sind; dh, die - wenn auch mit schlichten Miteigentumsanteilen gemischte - Wohnungseigentümergemeinschaft muß im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung bereits bestehen.

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