§ 46a Abs 5 und 6 MRG:
Auch im Falle des § 46a Abs 5 MRG kommt es für die Ermittlung des angemessenen Mietzinses für die Fünfzehntel-Anhebung nur auf das auslösende Ereignis, also die Unternehmensveräußerung an, die zur Entstehung eines gespaltenen Schuldverhältnisses führte.