§ 27 Abs 1 MRG:
Ebenso wie nach § 10 MRG sind dem (Vor-)Mieter nur solche Verbesserungen abzugelten, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und einwandfrei ausgeführt sind; nur kleine Mängel, die sich ohne besonderen Kostenaufwand beseitigen lassen, stehen dem Ersatzanspruch nicht entgegen, sondern führen lediglich zu einem Abstrich vom Ersatzbetrag, der bei Erfüllung der Voraussetzungen zu leisten wäre.