§ 97 ABGB, §§ 81 ff EheG:
Der Anspruch aus § 97 ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus; er wirkt auch während des Aufteilungsverfahrens gemäß §§ 81 ff EheG fort. Er kann auch dem Räumungsbegehren eines Dritten entgegengesetzt werden, wenn der andere Ehegatte noch zur Benützung der Wohnung - wenngleich nur prekaristisch - berechtigt ist.