§ 14 Abs 3 und 4 WEG; §§ 834, 835 ABGB:
Die Anfechtungsfristen des § 14 Abs 3 (und des § 13b Abs 4) WEG sind materiellrechtliche Fristen.
Abschluß und Aufkündigung von Bestandverträgen (hier: Miete von Autoabstellplätzen) zwischen Mit- und Wohnungseigentümern sind als wichtige Veränderungen iSd § 834 ABGB im WE nicht unter „eine Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft“ nach § 14 Abs 3 WEG zu subsumieren, da sowohl der Gesetzestext als auch die Genehmigungskriterien (Z 1 bis 3) und die Verweisung in § 14 Abs 4 auf § 13 Abs 2 WEG in erster Linie für wichtige Veränderungen baulicher Art und für Widmungsänderungen sprechen. Deshalb bedarf die Aufkündigung eines Bestandvertrags eines einstimmigen Beschlusses der Mit- und Wohnungseigentümer oder des zustimmenden Außerstreitrichterbeschlusses, sofern die Mehrheit diesen beantragt.