§ 13 Abs 2 WEG:
Der bei regulärem und ordnungsgemäßem Betrieb einer Außenwandtherme wahrnehmbare Geruch von unverbranntem Kohlenwasserstoff und der während der kalten Jahreszeit in Form eines sichtbaren Nebels auftretende Wasserdampf stellen eine nicht zumutbare Beeinträchtigung der Wohnqualität dar.