§ 12a Abs 3 MRG:
Diese Bestimmung ist auch auf die Erwerbsgesellschaften nach EGG analog anzuwenden.
Zur Beurteilung, wann eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in einer Gesellschaft anzunehmen ist, die zu einer Anhebung des Mietzinses führt. - Dabei handelt es sich um eine Wertungsfrage im Einzelfall.