Das zivilrechtliche Verhältnis von Alten- und Pflegeheimbewohnern und Heimträgern ist nach den landesrechtlichen Spezialregelungen zu beurteilen, die durchwegs die Kündigungsmöglichkeit durch den Heimträger auf eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund beschränken. Wo solche Landesregelungen fehlen, sind die Bestimmungen des ABGB heranzuziehen, wobei man aber im Wege der Vertrags- und Gesetzesinterpretation ebenfalls zum Ergebnis gelangt, daß der Heimträger nur aus wichtigem Grund kündigen darf. Diese Ansicht wurde nunmehr durch den OGH mit seiner E vom 16. 10. 1997, 6 Ob 247/97€k bestätigt.