1. Verdienstvoll und der Jahreszeit angepaßt hat vor kurzem Edlauer1) an die Verkehrssicherungspflicht des Liegenschaftseigentümers gem § 93 StVO im Winter erinnert. Dabei geht Edlauer2) auf den in der Praxis sehr häufigen Fall ein, daß der Liegenschaftseigentümer diese gesetzliche Pflicht3) nicht selbst erfüllt/erfüllen kann4); der Autor schreibt: „Überträgt ein Liegenschaftseigentümer durch eine Vereinbarung die Verpflichtung zur Säuberung und Streuung des öffentlichen Gehsteiges an einen Dritten (Besorgungsgehilfen), dann geht die Handlungspflicht auf den Dritten über, der dann dafür auch allein verantwortlich ist. Den Liegenschaftseigentümer trifft nur dann ein Verschulden, wenn er sich ,zur Besorgung seiner Angelegenheiten einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person` bedient (Auswahlverschulden). Etwas anders ist die Haftung bei der Sicherung von Privatwegen geregelt, wo der Liegenschaftseigentümer nicht bloß für das Auswahlverschulden, sondern gemäß § 1313a ABGB haftet, weil in diesen Bereichen der Beauftragte nicht als Besorgungs-, sondern als Erfüllungsgehilfe handelt.“