§ 19 Abs 2 MRG:
Die bloße Nichtdurchführung möglicher Erhaltungsarbeiten stellt keinen Grund für den Widerruf der Mietzinserhöhung und die Rückforderung der bereits eingehobenen Erhöhungsbeträge dar. Solange auch nur ein Mieter nach § 6 Abs 2 MRG die Vollstreckung des Auftrags erwirken kann, kommt also ein Vorgehen nach § 19 Abs 2 Satz 2 iVm § 37 Abs 1 Z 10 MRG nicht in Betracht.