§ 16 Abs 1 Z 5 und Abs 3 MRG idF vor dem 3. WÄG:
Ein fehlendes Kategoriemerkmal „Küche“ kann durch eine Gasetagenheizung ausgeglichen und die Wohnung deshalb (zumindest) in die Ausstattungskategorie B eingestuft werden.
Eine solche Wohnung ist auch dann in einem ordnungsgemäßen Zustand iSd § 16 Abs 1 Z 5 MRG aF, wenn in der Küche Spüle samt Armaturen fehlten, weil das Fehlen dieser Geräte nicht ein weiteres Mal berücksichtigt werden dürfte.