§§ 45, 10 MRG:
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag: Bei der Bestimmung der ursprünglichen Ausstattungskategorie ist der (berechtigte) Ersatz von kategoriebestimmenden Investitionen durch den neuen Mieter gemäß § 10 Abs 6 MRG nur zu berücksichtigen, wenn der Ersatzanspruch des früheren Mieters gemäß § 10 MRG nach dem 1. 3. 1991 fällig wurde.