§ 10 Abs 6 MRG:
Diese Bestimmung setzt die Befriedigung eines nach § 10 Abs 1 MRG berechtigten Ersatzanspruches des früheren Mieters durch den Nachmieter voraus. War hingegen die Amortisationsfrist des § 10 Abs 1 MRG idF des 2. WÄG bereits abgelaufen, ist der durch die vom Vormieter vorgenommenen Investitionen geschaffene Zustand der Wohnung bei der Mietzinsbildung voll zu berücksichtigen.