§ 1090 ABGB; §§ 560 ff ZPO:
Die Anwendung der Bestimmungen über die Aufkündigung setzt die in sich widerspruchsfreie Behauptung eines Bestandvertrages voraus. Eine Aufkündigung, in der vorgebracht wird, daß kein Bestandverhältnis besteht, ist wegen Unschlüssigkeit aufzuheben.