§ 484, §§ 504 ff, §§ 509 ff, § 521 f ABGB:
Familienrechtliche Wohnverhältnisse sind durch das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichnet; sie haben ihren Grund nur in familienrechtlichen Ansprüchen und sind daher beim Erlöschen dieser Ansprüche jederzeit beendbar.