§ 12 MRG:
Ein Mietrechtsübergang an den im Haushalt lebenden Familienangehörigen setzt nicht nur voraus, daß der bisherige Mieter die Wohnung verläßt, ihre Benutzung aufgibt und der im gemeinsamen Haushalt lebende Verwandte dieselbe selbst aufnimmt, er muß auch vom Willen der Parteien umfaßt sein. Die entsprechende Absicht muß zwar nicht ausdrücklich erklärt werden, sich aber doch aus dem Verhalten einwandfrei erschließen lassen.