§ 12 MRG; § 154 Abs 3 ABGB:
Die Mitrechtsabtretung ist mit der Willenseinigung der Vertragspartner verbindlich; Voraussetzung ist die ausreichende Geschäftsfähigkeit der Beteiligten. Eine wirksame Mietrechtsübernahme durch einen Minderjährigen erfordert als Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes gem § 154 Abs 3 ABGB die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.