§ 27 Abs 1 MRG:
Wohl verliert im Falle der Rückforderung einer für die Einräumung eines Weitergaberechts geleisteten Ablöse auch diese Vertragsbestimmung ihre Wirksamkeit, doch ist die Rückforderung nicht ausgeschlossen, wenn das eingeräumte Weitergaberecht bereits ausgeübt wurde.