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Anerkennung des "Scheinuntermieters" als Hauptmieter

wobl 1997/60wobl 1997, 188 Heft 7 und 8 v. 20.7.1997

§ 2 Abs 3 MRG: Die Umgehungsabsicht muß nicht schon bei Abschluß des Hauptmietvertrages vorliegen, sie kann auch erst später gefaßt werden. Es genügt, daß der Hauptmietvertrag mit der in § 2 Abs 3 MRG pönalisierten Absicht aufrecht erhalten wird. In diesem Fall muß die Umgehungsabsicht spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages vorliegen.

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