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Bestellung eines vorläufigen Verwalters

wobl 1997/78wobl 1997, 200 Heft 7 und 8 v. 20.7.1997

§ 17 Abs 5 und § 26 Abs 2 Z 2 WEG: Die Bestellung eines "vorläufigen" Verwalters gem § 17 Abs 5 WEG berührt die Interessen der Wohnungseigentümer unmittelbar, sodaß jedem einzelnen und nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft Parteistellung zukommt.

OGH 24. 9. 1996, 5 Ob 2102/96w (LG Innsbruck 4 R 84/96; BG Kufstein Msch 1/96), NZ 1997, 122, EWr II/17/50 ff

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