§ 13 c WEG; § 848 Satz 2 und § 890 ABGB: Der Verwalter ist als Machthaber aller Miteigentümer in ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt. Schadenersatz- sowie Gewährleistungsansprüche bei Mängeln, die sich auf die gesamte, im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache auswirken, sind Gesamthandforderungen der Liegenschaftseigentümer iS der §§ 848 Satz 2 und 890 ABGB.