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Schadenersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft

wobl 1997/77wobl 1997, 199 Heft 7 und 8 v. 20.7.1997

§ 13 c WEG; § 848 Satz 2 und § 890 ABGB: Der Verwalter ist als Machthaber aller Miteigentümer in ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt. Schadenersatz- sowie Gewährleistungsansprüche bei Mängeln, die sich auf die gesamte, im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache auswirken, sind Gesamthandforderungen der Liegenschaftseigentümer iS der §§ 848 Satz 2 und 890 ABGB.

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