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Gebührenrechtliche Überlegungen zum Teilzeitnutzungsgesetz

Hon.-Prof. RA Dr. Wolf-Dieter Arnoldwobl 1997, 161 Heft 7 und 8 v. 20.7.1997

I. Allgemeines

Das Bundesgesetz über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an unbeweglichen1)1)Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (574 BlgNR XX GP) betonen (zu § 1 unter Punkt 6), daß das Objekt des Teilzeitnutzungsrechtes im § 1 Abs 1 TNG nicht genannt sei, sich aus den Begriffsbestimmungen des § 2, vor allem aus der Definition des Begriffs "Nutzungsobjekt" im § 2 Abs 3 ergebe, wozu jedenfalls hinzuweisen sei, daß "Gegenstand eines Teilzeitnutzungsrechts nicht notwendigerweise eine unbewegliche Sache im Rechtssinn (sein müsse); auch ein Vertrag über Time-Sharing an einem Superädifikat (§ 435 ABGB) unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes". Der Titel des Gesetzes ist daher insoweit irreführend. Sachen (Teilzeitnutzungsgesetz " TNG) ist am 27. 3. 1997 im BGBl 1997 I/32 kundgemacht worden und gemäß seinem § 13 mit 1.4.19972)2)Unter diesen Umständen mutet es eigenartig an, wenn in den Erläuterungen zur RV (FN 1) zu § 13 angeführt wird, "... der Praxis soll(e) in Form einer angemessen angesetzten Legisvakanz Gelegenheit gegeben werden, sich auf die neuen Bestimmungen einzustellen und entsprechende Dispositionen zu treffen". in Kraft getreten3)3)Es ist auf vor seinem Inkrafttreten geschlossene Nutzungsverträge nicht anzuwenden (§ 13 Satz 2 TNG).. In den Heften 1/2 bzw 3/4 der WoBl 19974)4)WoBl 1997, 11 ff und 67 ff. haben Jesser/Kiendl unter dem Titel "Time-Sharing in Österreich " Die Umsetzung der EG-Richtlinie5)5)94/47 EG vom 26.10.1994, ABl L 280, 83. über Teilzeitnutzungsrechte" über dieses Gesetz bereits berichtet.

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